Allgemeine Geschäftsbedingungen

KÜS-Technik GmbH

Stand: 24.4.2024

§ 1 Geltung dieser Bedingungen

1.
Verträge mit der KÜS Technik GmbH kommen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zustande. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich bestätigt.

2.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen der KÜS Technik GmbH und für alle aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden resultierenden Pflichten. Gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten diese Bedingungen auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

§ 2 Vertragsschluss

Der KÜS Technik GmbH erteilte Aufträge, sowie Aufträge, die die KÜS Technik GmbH an Auftragnehmer erteilt, werden nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Auftragsänderungen, Auftragsergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung.

§ 3 Leistungen der KÜS Technik GmbH

1.
Die KÜS Technik GmbH erbringt ihre Leistungen entsprechend den anerkannten Regeln der Technik unparteilich, unabhängig von wirtschaftlichen und finanziellen Einflüssen, sowie gegenüber allen Auftraggebern gleich.

2.
Die KÜS Technik GmbH kann ihre vertraglichen Leistungen auch durch vertraglich eingebundenes Prüfpersonal erbringen, welches über die jeweils erforderliche Prüfbefugnis verfügt.

3.
Der Leistungsumfang und die Vergütung der KÜS Technik GmbH bestimmen sich ausschließlich nach den schriftlichen Festlegungen bei der Auftragserteilung. Stellt sich bei Durchführung des Auftrages die Notwendigkeit zur Änderung des Auftragsumfangs und damit auch der Vergütung heraus, so vereinbaren die KÜS Technik GmbH und der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Änderung des Auftragsumfangs und der Vergütung. Kommt keine Einigung auf eine angemessene Änderung des Vertragsumfangs und der Vergütung zustande oder ist aus diesem Grund einer Vertragspartei das Festhalten am Vertrag nicht zumutbar, so besteht für diese Partei ein Rücktrittsrecht. Der Auftraggeber hat in diesem Falle eine angemessene Vergütung für die bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen der KÜS Technik GmbH zu zahlen.

§ 4 Auftragsdurchführung und Mitwirkungspflichten des Kunden

1.
Die KÜS Technik GmbH schuldet nur die vertraglich genau festgelegten Leistungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Diese Leistungen werden unter Beachtung der unter § 3 genannten Grundsätze erbracht.

2.
Ist zur sachgemäßen Durchführung eines Auftrags eine Mitwirkungshandlung des Auftraggebers erforderlich, hat er diese rechtzeitig und auf eigene Kosten zu erbringen. Aufwendungen werden dem Auftraggeber nur erstattet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Erbringt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß, ist die KÜS Technik GmbH berechtigt, ihm den dadurch entstandenen Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Ansprüche bleibt vorbehalten.

3.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer alle prüfrelevanten Vorgänge und Umstände, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages erforderlich sind, vorher schriftlich mitzuteilen.

4.
Die KÜS Technik GmbH übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der den Aufträgen zugrunde liegenden Gesetze, Richtlinien und Normen.

5.
Die KÜS Technik GmbH ist berechtigt, die Methode und die Art der Untersuchung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen.

6.
Für die Prüfung erforderliche oder nützliche Hilfsleistungen sind vom Auftraggeber oder in dessen Namen von einem Dritten der KÜS Technik GmbH unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die erforderlichen oder nützlichen Hilfeleistungen zur Verfügung zu stellen. Bei der Erbringung von solchen Hilfsleistungen hat der Auftraggeber die geltenden gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, zu überwachen und einzuhalten.

§ 5 Fristen und Termine

Auftragsfristen und Termine sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich vereinbart worden sind. Ist dies nicht der Fall, gerät die KÜS Technik GmbH mit ihrer Leistungspflicht erst in Verzug, wenn der Auftraggeber der KÜS Technik GmbH zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. Unabhängig davon beginnen Fristen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen zu laufen und sofern eine Vorschusszahlung vereinbart wurde, ab deren Eingang. Erbringt der Auftraggeber die erforderlichen Mitwirkungshandlungen verspätet oder äußert er nachträgliche Änderungswünsche, so verlängern sich die Leistungszeiten entsprechend.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

1.
Für die von KÜS Technik GmbH durchgeführten Aufträge sind die seitens der KÜS Technik GmbH genannten Entgelte maßgeblich. In den Entgelten ist die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. Die Rechnungen der KÜS Technik GmbH werden mit Rechnungsstellung ohne Abzug sofort fällig, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.

2.
Eine Aufrechnung und das Geltendmachen von Zurückbehaltungsrechten wegen Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.

3.
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, schuldet er Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz. Dies gilt nicht, soweit die KÜS Technik GmbH einen höheren Verzugsschaden nachweisen kann. Im Falle des Verzuges des Auftraggebers kann die KÜS Technik GmbH die Durchführung bzw. die weitere Durchführung des Auftrages von weiteren Zahlungen des Auftraggebers abhängig machen. Bleibt der Auftraggeber trotz einer Nachfristsetzung mit der Begleichung einer Rechnung in Verzug, so kann die KÜS Technik GmbH von laufenden Verträgen zurücktreten und bzw. oder Schadenersatz verlangen.

§ 7 Geheimhaltung

1.
Die KÜS Technik GmbH verpflichtet sich, Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren, sowie diese außerhalb der Durchführung des Auftrages nicht unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten. Die aufgenommenen Daten werden in Übereinstimmung mit der jeweils einschlägigen Rechtsgrundlage verarbeitet. Dies gilt gleichfalls für die KÜS Technik GmbH zum Zwecke der Auftragsdurchführung schriftlich oder elektronisch übermittelten Daten ebenso wie für die Ergebnisse von Prüfungen und den Inhalt von Gutachten.

2.
Die KÜS Technik GmbH ist berechtigt, von den ihr schriftlich und elektronisch überlassenen Unterlagen und erteilten Auskünften Kopien bzw. Aufzeichnungen zu Dokumentationszwecken anzufertigen und in ihrem Archiv aufzubewahren. Auch hierbei wird die KÜS Technik GmbH die jeweils einschlägige Rechtsgrundlage beachten.

3.
Der Auftraggeber darf die von der KÜS Technik GmbH erstellten Prüfbescheinigungen, Mängelerfassungen, Prüfberichte oder andere Dokumente nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck verwenden.

4.
Der Auftraggeber gestattet der KÜS Technik GmbH, die bei der Prüftätigkeit gewonnenen Daten und Erkenntnisse, soweit erforderlich, im Rahmen des internen und externen Erfahrungsaustausches in anonymisierter Form zu verwenden.

5.
Die von der Datenverarbeitung betroffenen Personen können sich über alle Details zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die KÜS Technik GmbH unter https://www.kues-technik.de/datenschutz/ informieren. Den Datenschutzbeauftragen der KÜS erreichen Sie per E-Mail unter datenschutz@kues.de und postalisch unter der Anschrift: KÜS-Bundesgeschäftsstelle, Datenschutzbeauftragter, Zur KÜS 1, 66679 Losheim am See.

§ 8 Urheberrechte

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Leistung der KÜS Technik GmbH über den vertraglich festgelegten Zweck hinaus weiterzugeben oder zu verwerten, insbesondere zu veröffentlichen. Hierzu bedarf es stets der vorherigen schriftlichen Zustimmung der KÜS Technik GmbH. Nutzt der Auftraggeber die Leistung der KÜS Technik GmbH für Werbeaussagen, so hat er die KÜS Technik GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter aus Wettbewerbsrecht freizustellen.

§ 9 Gewährleistung

1.
Die KÜS Technik GmbH kann bei Auftreten von Mängeln innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist zunächst von ihrem Recht auf Nacherfüllung Gebrauch machen. Die Nacherfüllung erfolgt durch Wahl der KÜS Technik GmbH durch Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder durch Neuerstellung des Werkes (Nachlieferung). Falls die Nacherfüllung fehl schlagen sollte, hat der Auftaggeber das Recht nach seiner Wahl, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

2.
Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Gleiches gilt, sofern die KÜS Technik GmbH die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

3.
Der Auftraggeber hat jede Feststellung eines offensichtlichen Mangels, der in Zusammenhang mit der Durchführung der Prüftätigkeit steht, unverzüglich der KÜS Technik GmbH schriftlich mitzuteilen.

4.
Schadenersatzansprüche aus Garantiehaftung bleiben unberührt.

§ 10 Haftung

1.
Die KÜS Technik GmbH haftet für die von ihren Mitarbeitern verursachten Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund nur dann, wenn ihre Mitarbeiter die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinaus gehenden Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Schäden, für die die KÜS Technik GmbH haftet, unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von der KÜS Technik GmbH aufnehmen zu lassen.

2.
Für Schäden, die aufgrund höherer Gewalt entstehen, übernehmen wir keine Haftung. Als höhere Gewalt sind nicht voraussehbare, durch die übliche Sorgfalt nicht abwendbare Ereignisse anzusehen, wie z.B. unverschuldeter Stromausfall, Brand, Explosion oder ähnliches in unserer Organisation.

3.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die üblichen Versicherungen gegen unmittelbare oder mittelbare Schäden abzuschließen.

§ 11 Kündigung

1.
Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden.

2.
Sofern der Auftrag vor vollständiger Erbringung der uns übertragenen Leistungen beendet werden sollte – zum Beispiel durch Kündigung des Auftraggebers oder durch einvernehmliche Aufhebung – sind wir berechtigt, für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen eine Vergütung abzurechnen; die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen bestimmt sich nach dem Verhältnis zwischen den tatsächlich erbrachten Leistungen und den nicht erbrachten Leistungen. Wenn wir zum Beispiel zum Zeitpunkt der Beendigung des Auftrages 70 % der übertragenen Leistungen erbracht haben, stehen uns dementsprechend 70 % der insgesamt vereinbarten Vergütung zu.
Für die zum Zeitpunkt der Beendigung noch nicht erbrachten Leistungen sind wir ebenfalls berechtigt, eine Vergütung geltend zu machen. Diese Vergütung entspricht dem Wert der nicht erbrachten Leistungen im Verhältnis zum Gesamtpreis abzüglich erbrachter Aufwendungen; die ersparten Aufwendungen werden hierbei pauschal mit 30 % festgelegt.

3.
Ein wichtiger Grund für den Auftraggeber liegt dann vor, wenn die KÜS Technik GmbH gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen wiederholt grob verstößt.

4.
Ein wichtiger Grund für die KÜS Technik GmbH liegt insbesondere dann vor, wenn seitens des Auftraggebers die notwendige Mitwirkung verweigert wird und wenn seitens des Auftraggebers versucht wird, in unzulässiger Weise das Ergebnis eines Gutachtens oder einer anderen Leistung der KÜS Technik GmbH zu verfälschen, wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall oder in Schuldnerverzug gerät.

§ 12 Schlussbestimmungen

1.
Alle Rechtsbeziehungen mit Auftraggebern unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2.
Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der KÜS Technik GmbH.

3.
Der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der KÜS Technik GmbH, soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuch, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist.

4.
Im Übrigen gilt bei sämtlichen Ansprüchen der KÜS Technik GmbH gegen den Auftraggeber, soweit dieser nicht Kaufmann ist, dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

5.
Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist der ausschließliche Gerichtsstand der Sitz der KÜS Technik GmbH.

6.
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird infolge dessen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Auftraggeber und die KÜS Technik GmbH verpflichten sich in diesem Fall, den beabsichtigten Zweck durch Vereinbarung einer Ersatzbestimmung anzustreben.

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